Biodanza®-Vereinigung der deutschen Schweiz

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Über uns

Statuten der Biodanza-Vereinigung der deutschen Schweiz

Lebensschwung

Art. 1 Name

Unter dem Namen «Biodanza-Vereinigung der deutschen Schweiz» (BVDS) besteht ein nicht gewinnorientierter, nach den Artikeln 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) organisierter Verein.

Art. 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz am Wohnsitz der Sekretärin oder des Sekretärs. Die Generalversammlung kann jederzeit einen anderen Ort als Sitz der Vereinigung wählen.

Art. 3 Ziele

Die Ziele des Vereins sind:

a)
die Förderung von Biodanza nach dem System Rolando Toro
b)
die Organisation von entsprechenden Aktivitäten wie Kursen oder Anlässen
c)
die Anerkennung von Facilitatorinnen und Facilitatoren, die an einer von Rolando Toro anerkannten Biodanza-Schule ausgebildet wurden (Praktikantinnen und Praktikanten, diplomierte Facilitatorinnen und Facilitatoren).

Art. 4 Besondere Aktivitäten

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein auf andere Arten, die der Verwirklichung seiner Ziele dienen, tätig werden:

a)
Informationskampagnen
b)
Organisation von bzw. Teilnahme an Fachtagungen und Kongressen wissenschaftlicher, pädagogischer, sozialer, therapeutischer oder künstlerischer Art
c)
Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen oder Vereinigungen

Art. 5 Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 6 Mitgliedschaft

1
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
2
Ein Aktivmitglied ist eine Person, die regelmässig an einem Biodanza-Kurs teilnimmt oder einen solchen Kurs leitet.
3
Wer den Jahresbeitrag zahlt und die Statuten akzeptiert, kann dem Verein angehören.
4
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich erfolgen.
5
Wer trotz einer Mahnung den Jahresbeitrag nicht zahlt, verliert die Mitgliedschaft.

Art. 7 Jahresbeiträge und andere Mittel; Vereinsjahr

1
Jedes Mitglied muss fristgerecht seinen Jahresbeitrag zahlen. Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt; er beträgt höchstens 100 Franken.
2
Der Verein kann jede Art von Zuwendungen annehmen, die nicht mit Verpflichtungen verbunden sind, insbesondere Spenden und Vermächtnisse; er kann einen Reservefonds errichten.
3
Das Vereinsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.

Art. 8 Haftung

Die Mitglieder der Biodanza-Vereinigung der deutschen Schweiz haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins; die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Art. 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand (kollegiales Exekutivorgan)
c)
zwei Revisorinnen oder Revisoren

Art. 10 Mitgliederversammlung

1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, in der Regel im Juni, statt. Sie wird vom Vorstand unter Beilage der Traktandenliste einen Monat im Voraus einberufen.
2
Wenn nötig kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden; die Mitglieder müssen in diesem Fall mindestens zwei Wochen im Voraus informiert werden. Ein Fünftel der Mitglieder kann vom Vorstand schriftlich die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
3
Jedes an der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied ist stimmberechtigt.
4
Die Beschlüsse werden wenn möglich durch Konsens oder sonst mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
5
Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich die Vorstandsmitglieder und die Revisorinnen oder Revisoren, die alle wieder wählbar sind.

Art. 11 Vorstand

1
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Aktivmitgliedern, zu denen wenn möglich sowohl Kursteilnehmerinnen oder teilnehmer als auch Facilitatorinnen und Facilitatoren gehören. Es gibt keine Präsidentin bzw. keinen Präsidenten. Der Vorstand organisiert sich selbst; die Beschlüsse werden wenn möglich durch Konsens oder sonst mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst.
2
Die Vorstandsmitglieder sind höchstens zweimal nacheinander wiederwählbar
3
Tritt ein Mitglied vorzeitig zurück, so wird es gegebenenfalls durch die bei der letzten Wahl bestplatzierte nicht gewählte Person ersetzt. Andernfalls bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder vorläufig eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
4
Der Vorstand leitet und vertritt den Verein so, wie die Umstände bzw. die Aufträge der Mitgliederversammlung es erfordern.
5
Er kann gegenüber Dritten rechtsgültig für den Verein Verbindlichkeiten eingehen und eine Drittperson mit einer besonderen Tätigkeit, die den Vereinszielen entspricht, beauftragen.

Art. 12 Ausschluss

Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung nur ausgeschlossen werden, wenn einwandfrei bewiesen ist, dass es absichtlich den Bestand oder den Ruf des Vereins gefährdet hat oder dass es die Mitglieder durch Handlungen, die den Vereinszielen widersprechen, hintergangen hat.

Art. 13 Änderung der Statuten

Für eine Statutenänderung ist vorausgesetzt, dass mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen. Über einen Antrag auf Statutenänderung darf nur abgestimmt werden, wenn die Mitglieder mindestens einen Monat im Voraus schriftlich über die Änderungsanträge informiert wurden.

Art. 14 Auflösung

1
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen. Die Auflösungsgründe nach Artikel 77 ZGB bleiben vorbehalten.
2
Das verbleibende Vereinsvermögen wird auf eine ähnliche Vereinigung in der Schweiz oder im Ausland übertragen.

Von der Gründungsversammlung angenommen am 6. September 2004 in Bern.